Berufsreifeprüfung

EXTERNISTENPRÜFUNGSKOMMISSION für die BERUFSREIFEPRÜFUNG an der Bundeshandelsakademie Deutschlandsberg

1. Gesetzliche Grundlage

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. Teil I, Nr. 68, 11. Juli 1997 in der Fassung vom 11. Juli 2000, BGBl. Teil I, Nr. 52

 

2. Zulassungsvoraussetzungen
Nachweis der

  • erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung ODER
  • positiver Abschluss einer mindestens 3-jährigen mittleren Schule (zum Beispiel Handelsschule oder Fachschule) ODER Krankenpflegeschule ODER
  • positiver Abschluss einer mindestens 30 Monate dauernden Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst

 
3. Ansuchen um Zulassung

  • Kopie der Geburtsurkunde (Die 1. Teilprüfung darf nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres, die letzte Teilprüfung nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres abgelegt werden.)
  • eventuell Kopien von Urkunden über einen Namenswechsel (zum Beispiel Heiratsurkunde)
  • eventuell Zeugnisse zur Gewährung von Prüfungsanrechnungen
  • fixe Gebühr von 14,30 Euro und pro Beilage 3,90 Euro.

 

4. Umfang

  • Deutsch: 5-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
  • Mathematik: 4-stündige schriftliche Klausurarbeit mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule
  • Lebende Fremdsprache: nach Wahl des Prüfungskandidaten eine 5-stündige schriftliche Klausurarbeit ODER eine mündliche Prüfung mit den Anforderungen einer Reifeprüfung einer höheren Schule, in der Regel "Englisch"
  • Fachbereich: 5-stündige Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) UND eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau.

Bitte beachten Sie, dass Sie das Prüfungsgebiet "Fachbereich" nur aus dem von Ihnen erlernten Beruf wählen können!
Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat per Erlass Listen herausgegeben, auf denen nachgelesen werden kann, für welche Ausbildungsart welcher Fachbereich in Frage kommt.
Sollten Sie derzeit in einem anderen Beruf tätig sein, für den Sie sich ZUSÄTZLICHE SPEZIELLE Kenntnisse aneignen mussten, so müssen Sie diese bei der Zulassung zur Fachbereichsprüfung glaubhaft machen können.
Umschulungswünsche oder geplante Bildungswege können bei der Zulassung NICHT berücksichtigt werden.

 

5. Ablegung von Teilprüfungen
Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung können abgelegt werden:

  • an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung (zum Beispiel BFI , WIFI,...), sofern der Lehrgang vom Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als gleichwertig anerkannt wurde
  • an einer öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule mit genehmigter Externistenprüfungskommission
  • Zumindest eine Prüfung muss an dieser Schule abgelegt werden.

 

6. Prüfungsanrechnungen
Teile der Berufsreifeprüfung können erlassen werden, falls Folgendes vorliegt:

  • Befreiung von der Fachbereichsprüfung für Absolventen einer Werkmeisterschule, für Personen, die eine bestimmte Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben beziehungsweise nach Abschluss einer mindestens 3-jährigen Ausbildung an einer Fachakademie (Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur listet per Verordnung die anzuerkennenden Meisterprüfungen auf. Bitte erkundigen Sie sich für Details an einer der Auskunftsstellen für die Berufsreifeprüfung)
  • Befreiung von der Fachbereichsprüfung für Absolventen der Diplomprüfung nach dem Krankenpflegegesetz beziehungsweise nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
  • Befreiung von der Fachbereichsprüfung für Absolventen eines 4-jährigen Lehrberufes, sofern die Abschlussprüfung mit Auszeichnung bestanden wurde.
  • Befreiung von der Fachbereichsprüfung für Absolventen der erfolgreichen Abschlussprüfung von 4-jährigen berufsbildenden mittleren Schulen, sofern im Rahmen der Abschlussprüfung eine Abschlussarbeit verfasst wurde.
  • Befreiung von der Fachbereichsprüfung für Absolventen der Befähigungsprüfungen für KindergärtnerInnen, (Hort-) ErzieherInnen beziehungsweise ArbeitslehrerInnen
  • Befreiung von der Prüfung in der Fremdsprache für Personen, die bestimmte Sprachzertifikate erworben haben. Diese Zertifikate werden vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur per Verordnung aufgelistet. Details erfahren Sie in allen Informationsstellen zur Berufsreifeprüfung.

 

7. Prüfungsgebühren
Vor der Ablegung von Teilprüfungen hat der Kandidat die Anmelde- und Prüfungsgebühr zu entrichten.