Datenschutz

Datenschutzinformation gemäß Art. 12ff DSGVO im Rahmen der Schulverwaltung an österreichischen Schulen gemäß Art. 14 B-VG Verarbeitungstätigkeit

Verantwortlicher

Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist die/der jeweilige Schulleiter/in gemäß § 2 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz. 
Prof. Mag. Elke HERLER

 

Kontaktdaten der/des Datenschutzbeauftragten

An den Landesschulräten ist ein/e Datenschutzbeauftragte/r für das jeweilige Bundesland eingerichtet.
Liste der Datenschutzbeauftragten in den Landesschulräten sowie für Zentrallehranstalten und Pädagogische Hochschulen

 

Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitungen an österr. Schulen (Art. 6 DSGVO)

  • Alle schulgesetzlichen Verpflichtungen, die für die Wahrnehmung von Aufgaben erforderlich sind, die im öffentlichen Interesse liegen bzw. die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Zuge der Schulverwaltung erforderlich sind. (siehe hier insbesondere Anlage 1, 1a und 2 Bildungsdokumentationsgesetz). Hier besteht auf Grund des Schulrechts die gesetzliche Verpflichtung der Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten zur Bereitstellung der erforderlichen personenbezogenen Daten.
  • Serviceleistungen auf Schülerwunsch (z.B. Kopiersystem, Essensbestellung, Bereitstellung von edu.Lizenzen) sowie Öffentlichkeitsarbeit der Schule (z.B. Fotos von Schüler/innen bei Schulveranstaltungen). Soweit die Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht, besteht das jederzeitige Recht auf Widerruf gemäß Art 7 DSGVO.
  • Weitergabe von Daten im Notfall – z.B. Übergabe der Kontaktdaten der Eltern eines Schülers bei Verletzung an die Rettung

 

Datenkategorien

Die Aufzählung der für die Vollziehung des Schulrechts zu verarbeitenden Datenkategorien ist in §§ 3ff in Verbindung mit den Anlagen des Bildungsdokumentationsgesetzes gesetzlich geregelt.
Generell werden im Rahmen der Schulverwaltung Daten nur bei den  Schüler/innen bzw. Erziehungsberechtigten selbst erhoben.

 

Übermittlung und Empfänger

Gesetzliche Regelungen:

  • Zuständiger Bundesminister zur Führung der Gesamtevidenzen (im Wege über die Bundesanstalt „„Statistik Österreich“„) und der Evidenz über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung;
  • Bundesanstalt Statistik Österreich
  • Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E-Government-Gesetz.

 

Auf Grund der Einwilligung der SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten

  • Verkehrsverbünde im Zuge der Schülerfreifahrt
  • Alumni-Verbände an Schulen, Elternvereine
  • IT-Dienstleister (z.B. zum Nachweis der Berechtigung des Bezugs verbilligter Edu-Lizenzen
  • und ähnliche

 

Übermittlung in Drittländer oder Internationale Organisationen

Im Zuge der Schulverwaltung an österr. Schulen erfolgt grundsätzlich keine Datenübermittlung an Staaten außerhalb der EU. Für Datenübermittlungen im  Bereich der österr. Auslandsschulen sind die Bestimmungen in den jeweiligen völkerrechtlichen Verträgen nach Maßgabe der Grundsätze der DSGVO anzuwenden. Datenübermittlungen im Zuge des internationalen Schüleraustausches (z.B. Erasmus) beruhen prinzipiell auf Einwilligung.

 

Speicherdauer

Durch die jeweiligen gesetzlichen Materienbestimmungen vorgegeben (siehe etwa: § 77 SchUG zum Klassenbuch, § 77a SchUG zur Aufbewahrung von [Prüfungs]Protokollen und Aufzeichnungen)

 

Rechte des Betroffenen

Die Rechte des Betroffenen müssen gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht werden. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Bildungsdokumentationsgesetz der jeweilige Schulleiter. Kontaktinformationen finden sich für alle österr. Schulen gem. Art. 14 B-VG im offiziellen Schulverzeichnis www.schulen-online.at.

  • Soweit die Datenverarbeitung auf Einwilligung beruht besteht das jederzeitige Recht auf Widerruf gemäß Art 7 DSGVO.
  • Eine betroffene Person das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten von ihm verarbeitet werden. (Art 15 DSGVO)

 

Weitere Betroffenenrechte (Art. 16 – 21 DSGVO)

  • Eine betroffene Person hat das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten oder deren Vervollständigung zu verlangen.
  • Eine betroffene Person hat das Recht, zu verlangen, dass die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern die in Art 17 Abs 1 DSGVO genannten Gründe erfüllt sind.
  • Eine betroffene Person hat das Recht, zu verlangen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eingeschränkt wird, sofern die in Art 18 Abs 1 DSGVO genannten Gründe erfüllt sind.  
  • Eine betroffene Person hat das Recht, seine personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, sofern die Datenverarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.
  • Eine betroffene Person hat das Recht, jederzeit gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern der Verantwortliche nicht zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweist (z.B. Gesetzesvollzug), die die Interessen, Rechte und Freiheiten der Betroffenen Person überwiegen.

 

Automatisierte Entscheidungsfindung

Im Bereich der Schulverwaltung sowie Leistungsbeurteilung finden keine automatisierten Entscheidungsfindungen einschließlich Profiling statt, die dem Betroffenen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder diesen in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Aufsichtsbehörde
Österreichische Datenschutzbehörde
www.dsb.gv.at, T +43 1 52 152-0, dsb[at]dsb.gv.at

Beschwerderecht (Art 77 DSGVO)
Eine betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie/er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.